Wahlbekanntmachung



1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und die verbundene Direktwahl des Landrates des Landkreises Waldeck-Frankenberg (Eder) statt.Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Allendorf (Eder) ist in 6 Wahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk, Abgrenzung des Wahlbezirks, Lage des Wahlraums (Lage, Straße, Hausnummer)

  • 11 Allendorf I, Bürgerhaus Allendorf –großer Saal, Schulstraße 5
  • 12 Allendorf ll, Bürgerhaus Allendorf –kleine Säle, Schulstraße 5
  • 21 Battenfeld, Sport-und Kulturhalle, Am Sportplatz 3
  • 31 Rennertehausen, Dorfgemeinschaftshaus Rennertehausen, Hauptstraße 16
  • 41 Haine, Dorfgemeinschaftshaus Haine, Neue Straße 22a
  • 51 Osterfeld, Dorfgemeinschaftshaus Osterfeld, An der Kanzlei 6
  • 99100 Briefwahl 1, Gemeindeverwaltung –Standesamt, Schulstraße 5
  • 99200 Briefwahl 2, Gemeindeverwaltung –Büro Bürgermeister, Schulstraße 5

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekenn-zeichnet.Die Briefwahlvorstände treten um 16.00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in der Gemeindeverwaltung zusammen.

3. Jede(r) Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrich-tigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche Wahl der/die Emp-fänger(in) wahlberechtigt ist, sollbei der Wahl vorgelegt werden.Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede(r) Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils die Stimmzettel für die Wahlen, zu denen sie/er wahlberechtigt ist, ausgehändigt.

3.1 Für die Bundestagswahl werdenweiße Stimmzettel mit grünem Rand verwendet.Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummera) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zuge-lassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibe-zeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.DerWähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welchen Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimmein der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeu-tig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2. Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet. Für die Direktwahl des Landrates hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme.Die beiden zugelassenen Wahlvorschläge sind auf dem Stimmzettel nebeneinander aufgeführt.Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er bei einem der beiden Bewerber durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt-lich macht, für welchem Bewerber sie gelten soll.

3.3 Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder-mann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Der für die Bundestagswahl ausgestellte weiße Wahlschein ist im jeweiligen Bun-destagswahlkreis gültig. Der Wahlschein für die Direktwahl des Landrates, der von gelber Farbe ist, ist in den Wahllokalen im Landkreis Waldeck-Frankenberg gültig. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an den Wahlen in dem auf den Wahlscheinen genannten Wahlkreis,

a) durch Stimmabgabe ineinem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie für die Direktwahl mit jeweils eige-nen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vor-druck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

Bundestagswahl:

einen amtlichen weißen Wahlschein, einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag

Direktwahl des Landrates:

einen amtlichen gelben Wahlschein, einen amtlichen gelben Stimmzettel, einen amt-lichen gelben Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag.

Die roten und gelben Wahlbriefe mit den jeweils dazu gehörenden Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlschei-nen müssen so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zugeleitet werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausü-ben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberech-tigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes, § 40 Abs. 1 und 2 KWO).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-strafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlent-scheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Allendorf (Eder), den 07.09.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Allendorf (Eder)

Claus Junghenn

Bürgermeister

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