I. Nachtragzur Feuerwehrsatzung der Gemeinde Allendorf (Eder)



Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 119), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand-und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBI S. 502) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 06.10.2021 nachstehenden I. Nachtrag zu Feuerwehrsatzung der Gemeinde Allendorf (Eder) vom 24.04.2013 beschlossen:

§ 12 Absatz 6

Gemeindebrandinspektor / Gemeindebrandinspektorin

Erster und weiterer stellvertretender Gemeindebrandinspektor/stellvertretende Gemeindebrandinspektorin

Wehrführer/Wehrführerin,

stellvertretender Wehrführer/stellvertretende Wehrführerin

6a) Der/Die zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorin kann den/die Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorin nur dannvertreten, wenn der/die erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorinebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen geltenAbs. 6 und Abs. 7entsprechend.

Dieser erste Nachtrag zur Feuerwehrsatzung der Gemeinde Allendorf (Eder) tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Allendorf (Eder), den 14.10.2021

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Allendorf (Eder)

Claus Junghenn

Bürgermeister


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