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Streupflicht bei Schnee-und Eisglätte

1Streupflicht bei Schnee-und EisglätteGemäß § 11 in Verbindung mit § 3 der Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die Straßenreinigung vom 05.04.2000 haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach §1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte) bei Schnee-und Eisglätte die Gehwege, Treppen und Überwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeinerErfahrung nicht entstehen können.
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