Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2022



Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass die Abgabenschuldner der Abgabenarten

  • -Grundsteuer A
  • -Grundsteuer B
  • -Hundesteuer

für das Jahr 2022 dann keinen neuen Abgabenbescheid erhalten, wenn die gleiche Abgabe wie im Vorjahr zu entrichten ist. Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die-sem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Höhe der zu zah-lenden Abgaben und die Fälligkeitstermine ergeben sich im Einzelfall aus den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden.

Die Abgabenfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ergibt sich aus den folgenden Rechtsgrundlagen: § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965) und § 9 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Allendorf (Eder) vom 17.11.2015.

Diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch beim Gemeindevor-stand der Gemeinde Allendorf (Eder), Schulstr. 5, 35108 Allendorf (Eder), angefochten werden.

Allendorf (Eder), den 06.01.2022

DER GEMEINDEVORSTAND

der Gemeinde Allendorf (Eder)

Claus Junghenn

Bürgermeister



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