Öffentliche Bekanntmachung - Verkaufsoffener Sonnatg



Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen im Einkaufszentrum Battenfeld der Gemeinde Allendorf (Eder) im Jahr 2024

 

Hiermit wird folgende Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Gemeinde Allendorf (Eder) öffentlich bekannt gegeben:

 

Auf der Grundlage des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. Teil I, Nr. 21, S. 605), in der derzeit gültigen Fassung, wird Folgendes verfügt:

 

Öffnung von Verkaufsstellen im gesamten Bereich des Einkaufszentrums Battenfeld im Ortsteil Battenfeld der Gemeinde Allendorf (Eder)

 

Aus Anlass des „Frühlings-Fests“ dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, den 21. April 2024 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass, ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Ladenöffnung an dem benannten Sonntag, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz; MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten und einzuhalten sind.

 

Eine Überschreitung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Öffnungszeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 HLöG dar. Sie kann gem.

§ 12 Abs. 2 HLöG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

 

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung „Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen im Einkaufszentrum Battenfeld der Gemeinde Allendorf (Eder) im Jahr 2024“ wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34119 Kassel, erhoben werden.


weitere Informationen entnehmen Sie bitte der unten angefügten PDF-Datei

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