Straßenreinigungspflicht



Gem. Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die Straßenreinigung vom 01.03.2023 haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte) die Verpflichtung öffentliche Straßen so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege, Böschungen, Stützmauern u. ä. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Reinigung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Bei nicht ausgebauten Straßen umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Soweit nicht besondere Umstände ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, freigehalten werden.

 

Allendorf (Eder), den 26. März 2024

      DER GEMEINDEVORSTAND

DER GEMEINDE ALLENDORF (EDER)

 

              Carsten Schäfer

               Bürgermeister


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